Sehr geehrte Landwirtinnen und Landwirte,
wie Sie sicherlich der Fachpresse entnommen haben, ist es seit dem 01.09.17 verboten, tragende Tiere, die sich im letzen Drittel der Trächtigkeit befinden zur Schlachtung abzugeben.
Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet ist oder im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zu Schlachtung nicht entgegenstehen.
In diesem Fall hat der Tierarzt dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren und als Kopie dem Vermarkter/Schlachtbetrieb zu übergeben.
Im Moment gibt es noch keine angepassten Standarderklärungen, daher werden wir vorübergehend eine separate Erklärung benötigen, um die Abgabe solcher Tiere auszuschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Gscheidle
Viehhandlung
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Mit freundlichen Grüßen
Thomas Gscheidle
Viehhandlung